Polio Landesverband
Schleswig – Holstein
- Selbsthilfe- e.V.
Satzung
§ 1
Name, Sitz ,Eintrag, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
1.1. Der Verein trägt den Namen Polio
Landesverband Schleswig-Holstein -Selbsthilfe- e.V.
1.2. Er hat seinen Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht in Kiel eingetragen
1.3. Sein Tätigkeitsbereich ist Schleswig–Holstein
1.4 Der Verein betreut die in Schleswig–Holstein räumlich als
Selbsthilfegruppen tätigen Regionalgruppen.
1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Vereinszweck
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenverordnung 1977 (§§ 51 ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist
a) die Unterstützung und Förderung von Polio – Betroffenen und deren
Angehörigen bei den durch Krankheit bedingten Problemen, insbesondere
bei Spätfolgen (Post-Polio-Syndrom)
b) darauf hinzuwirken, dass die medizinische und sozialmedizinische
Versorgung von an Poliomyelitis Erkrankten verbessert wird.
2.2. Der Satzungszweck ist insbesondere verwirklicht durch:
a) Information, Beratung und Hilfe der Mitglieder in den
Regionalgruppen.
b) Sammlung und Verbreitung von Informationen über Poliomyelitis und die
Folgen dieser Krankheit.
c) Beratung und Hilfe in Polio – Fragen auch für Dritte.
d) Kooperation mit und Beteiligung an anderen Organisationen und
Verbänden
e) Bildungsmaßnahmen
f) Öffentlichkeitsarbeit zu Problemen von Menschen mit Behinderungen,
speziell Poliomyelitis und des Post-Polio-Syndroms.
2.3. Die Mitglieder sollen vor allem Hilfe erhalten bei Angelegenheiten
bzw, bei Problemen mit
- Gesundheitsämtern
- Amt für soziale Dienste
- Rententrägern
- Krankenkassen und Krankenversicherern
- Behindertenverbänden§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
3.1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke ver-wendet werden.3.4. Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
Eine angemessene Erstattung von Auslagen für die Arbeit im Verein kann
gewährt werden-.
3.5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begün-stigt werden.
3.6. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein, bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das
Vereinsvermögen.§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder . Ordentliches
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in der
Regel ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein hat.
4.2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person,
Gesellschaft und Körperschaft werden, die den Zweck des Vereins im Sinne
§ 2 ideell und materiell fördert.
4.3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt eines Mitgliedes,
- Ausschluss eines Mitgliedes,
- unterlassene Beitragszahlungen, wenn der Zahlungsrückstand mehr als l2
Monate beträgt.
- Ableben eines Mitgliedes und
- Auflösung des Vereins
4.4. Die Austrittserklärung hat schriftlich, mit einer Frist von 3
Monaten zum Jahresende, an den Vorstand zu erfolgen.
4.5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann wegen vereinsschädigenden
Verhaltens auf Antrag des Vorstand durch die Mitgliederver-sammlung
erfolgen. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zum
beantragten Ausschluss zu äußern. Es kann mündliche Anhörung verlangen.§
5 Beiträge
5.1. Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 10,00 Ř.
5.2. Die Mitgliederversammlung legt den Mindesbeitragssatz fest.
§ 6 Organe
des Vereins
6.1. Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
6.2. Zur Unterstützung der Vereinsorgane können Arbeitsgruppen gebildet
werden.
§ 7 Die
Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende
Ver-einsorgan.
7.2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal im Geschäftsjahr
einzuberufen.
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Wahrung
der Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
7.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es
das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der
Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
7.4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
7.5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem/einer
Vorstand zu bestimmenden SitzungsleiterIn geleitet.
7.6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7.7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das
vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
8.1. Wahl des Vorstandes
8.2. Wahl von zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr, die weder
dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenes Gremium angehören.
8.3. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung und des
Berichtes der KassenprüferInnen über abgelaufene Geschäftsjahr.
8.4. Entlastung des Vorstandes.
8.5. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
8.6. Beratung und Abstimmung über vorliegende Anträge.
8.7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Vereins.
8.8. Änderung der Satzung
Für eine Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen
Mitglieder erforderlich. Über eine Satzungsänderung kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung hingewiesen wurde und
gleichzeitig sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue
Satzungstext beigefügt worden ist.
§ 9 Der
Vorstand
9.1. Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des
Landesverbandes sein.
9.2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Den/die Vorsitzenden/de, einem/einer Stellvertreter/In, zwei
Beisitzer/Innen, sowie die Regionalgruppenleiter und dem
wissenschaftlichen Beirat .
Die Regionalgruppenleiter und der wissenschaftliche Beirat sind geborene
Mitglieder.
9.3. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl
ist zulässig. Der Vorstand führt nach Ablauf der Wahlperiode die
Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter.
9.4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf ihrer/seiner Amtszeit
aus, kann sich der Vorstand bis zur Ablauf seiner Amtszeit selbst
ergänzen. Diese Selbstergänzung muss der Vorstand auf der nächsten
Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorlegen.
9.5. Geschäftsführender Vorstand im Sinn des § 26 BGB ist der/die
Vorsitzenden/de, der/die Stellvertreter/In und zwei Beisitzer/Innen.
Der/die Vorsitzenden/de ist allein vertretungs-berechtigt. Die übrigen
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein mit jeweils einem zweiten
Vorstandsmitglied gemeinsam.
9.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmgleichheit ent-scheidet der Vorsitzende.
Die Beschlüsse sind in einem Protokoll aufzunehmen.
§ 10
Aufgaben des Vorstandes
10.1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse und die ordnungsgemäße und dem Vereinszweck
entsprechende Verwaltung und die Verwendung des Vereinsvermögens.
10.2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
10.3. Der Vorstand erstellt einen Haushaltsplan und die Jahresrechnung.
10.4. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft
diese ein.
10.5. Er erstellt den Rechenschaftsbericht.
10.6. Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Aufsichts- oder
Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Hierüber
sind alle Mitglieder alsbald zu informieren.
§11
Auflösung des Vereins
11.1. Die Vereinsauflösung kann nur auf einer außerordentlichen
Mit-gliederversammlung beschlossen werden.
11.2. Den Antrag zur Auflösung des Vereins stellen der Vorstand oder
mindestens die Hälfte aller Mitglieder in schriftlicher Form an den
Vorstand.
11.3. Die Auflösung des Vereins bedarf der 2/3 Mehrheit.
11.4. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Bundesverband
Poliomyelitis e.V., zweckbestimmend für die Regionalgruppen in
Schleswig–Holstein, die dieses nach Maßgabe nach §2.1 zu verwenden haben
.
11.5. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle
der Vereinsauflösung sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt
zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12
Beurkundung
12.1. Diese Satzung wurde durch die Gründungs- / Mitgliederversamm-lung
am 19. Juni 2004 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Kiel, den 19.06.2004
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